AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Versicherung von Mietfahrrädern und -E-Bikes

1. Vertragsparteien

Versicherte Person ist die auf dem Mietvertrag aufgeführte Person, die für das jeweilige Fahrrad / EBike den Versicherungsschutz erworben hat. Versicherungsschutz besteht für das jeweils versicherte Mietrad.


2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem vereinbarten Mietzeitraum.

3. Versicherte Sachen

a) nicht zulassungs und nicht versicherungspflichtige Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung sowie Kinder und Hundeanhänger
b) für deren Funktion dienende Teile (Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) einschließlich des Akkus.

4. Versicherte Gefahren und Schäden

4.1 Allgemein

Der Versicherer / Vermieter übernimmt die Kosten für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhanden kommen.

a) Fahrradunfall
Als Fahrradunfall gilt ein Ereignis das unmittelbar, plötzlich, von außen mit mechanischer Gewalt auf das Mietfahrrad oder EBike einwirkt.
b) Fall oder Sturzschäden
Versichert ist das Umfallen des Mietrades oder EBikes sowie der Sturz mit dem Mietrad oder EBike.
c) Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter vorsätzlich das versicherte Vehikel beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).
d) Brand und Explosion
e) Sturm, Hagel, Überschwemmung

4.2 Diebstahl

Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Mietobjektes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt:

a) Mietfahrräder / EBikes sind nur versichert, sofern sie durch ein Schloss gesichert wurden
b) Einbruchdiebstahl, sofern das Mietobjekt in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde.

5. Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer / Vermieter übernimmt keine Kosten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bei:

a) Schäden, die durch den Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurden
b) Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung des Mietgegenstandes (Sportveranstaltungen, Wettkämpfe, Downhillfahrten) entstanden sind

c) Schäden, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel entstanden sind. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, das Mietfahrrad oder EBike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall

6. Obliegenheiten

a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten
b) Der Versicherte hat dafür zu sorgen, dass abnehmbare Displays von EBikes bei Verlassen oder Parken der Räder getrennt werden müssen

c) Der Versicherte hat bei Schäden durch strafbare Handlungen wie z.B. Diebstahl, Unfallflucht oder sonstige mutwillige Beschädigung, diese innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer / Vermieter darüber zu informieren. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer/Vermieter zu übersenden.

7. Zahlungsweise

Der Versicherungsbeitrag ist nach Abschluss des Mietvertrages fällig

8. Schlussbestimmungen

Neben diesen Bedingungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den jeweils gültigen Fassungen.